Unsicherheiten auf dem Bewerbungsmarkt: Was gehört ins Arbeitszeugnis?
Verfasst von Nadja Heckelsberg am
Wenn Nebenjobs, Praktika oder der Beruf enden, hat jede*r Arbeitnehmer*in das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Gerade für junge Erwachsene, die ihre ersten Erfahrungen im Berufsleben sammeln, kann es hier zu Problemen und Konflikten kommen, bei denen die Frage aufkommt: Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer*in eigentlich?
Kenne deine Rechte
In erster Linie müssen die Arbeitnehmer*innen das Zeugnis selbst einfordern, dann sind die Arbeitgeber*innen auch dazu verpflichtet es auszustellen. Dabei gibt es jedoch nicht das Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis. Laut Miruna Xenocrat, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Arbeitnehmerhilfe e.V., sind die Arbeitgeber*innen nur dazu verpflichtet eine “wohlwollende”, also eine befriedigende Bewertung zu geben. Wer damit unzufrieden sein sollte und eine gute Bewertung verlangt, steht dann selbst in der Beweispflicht.
Da kann es dann ganz schön kompliziert werden, denn Einschätzungen durch andere Kolleg*innen zählen nicht als Beweise. Stattdessen können gute Zwischenzeugnisse oder Mitarbeiter*innenbeurteilungen eine bessere Bewertung rechtfertigen. Fehlen diese, können sich Betroffene rechtliche Beratung suchen. Gerade bei unterdurchschnittlichen Zeugnissen ist das sinnvoll. Miruna Xenocrat sagt: “Ich würde aus meiner Erfahrung sagen, dass es tatsächlich mehrere versucht haben, die Erfolgsquote außergerichtlich war teilweise gut bei mir, da auch viele Arbeitgeber keine 'Lust' auf einen Streit haben, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.”
Nett geschrieben, schlecht gemeint
Aber bevor es überhaupt zu einer solchen Situation kommen sollte, muss man das Arbeitszeugnis erst richtig verstehen können. Die Formulierungen entsprechen nämlich festen Bewertungen und lesen sich wie Noten. Während man selbst also denkt, gut weggekommen zu sein, raufen sich vielleicht zukünftige Arbeitgeber*innen beim Lesen des Zeugnisses die Haare.
Steht da zum Beispiel der oder die Arbeitnehmer*in hätte Aufgaben “im Allgemeinen”, “überwiegend” oder “im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten” erfüllt, sollte die Person direkt das Gespräch mit den Arbeitgebenden suchen. Denn diese Formulierungen entsprechen einer mangelhaften Leistungsbewertung. Das gleiche gilt, wenn für den Job notwendige Voraussetzungen nicht erwähnt werden, beispielsweise die Selbstständigkeit bei Chefsekretär*innen, erklärt Claudia Lersch, Fachexpertin für Karrierecoaching. Auch wenn unwichtige Aufgabenbereiche oder selbstverständliche Gegebenheiten, wie die äußerliche Erscheinung im Zeugnis hervorgehoben werden, soll das die Leistung der betreffenden Person abwerten.
Wer laut Zeugnis aber unter anderem “stets zur vollsten Zufriedenheit” gearbeitet hat, kann sich zurücklehnen und Oma und Opa davon erzählen, die stecken einem dann vielleicht zur Belohnung ein paar Euro für die sehr gute Leistung zu.
Erkenne die Codes
Doch nicht nur im Inhalt des Zeugnisses können Arbeitgeber*innen Bewertungen codieren, sondern auch mit formalen Auffälligkeiten. Rechtschreib- oder Interpunktionsfehler, sichtbare Korrekturen oder Flecken auf dem Dokument werden als mangelhafte Bewertung gelesen. Wird das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem genauen Datum statt dem Monatsende angegeben, weist das auf eine fristlose Kündigung hin.
Die Arbeitgeber*innen können aber natürlich auch ihre Wertschätzung und Weiterempfehlung auf dem Arbeitszeugnis ausdrücken. Da gibt es keine speziellen Punkte, auf die potenzielle Arbeitgeber*innen achten, sagt Claudia Lersch: “Wichtig ist die Vollständigkeit der Unterlagen. Also aus jedem Job ein Zeugnis, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder eine Referenz mitbringen!”
Es kann vorkommen, dass der oder die Arbeitnehmende darum bittet oder gebeten wird, ein eigenes Zeugnis zu schreiben. Das ist nur dann rechtens, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, sagt Miruna Xenocrat. Diese Formulierung zählt dann allerdings nur als Entwurf und muss von der Arbeitgeber*innen-Seite unterschrieben und zu eigen gemacht werden.